Begleitetes Fahren ab 17

Seit dem 15. März 2006 ist der „Führerschein mit 17“ in Sachsen – und somit auch bei uns – zu erwerben.
Das sogenannte „Begleitete Fahren“ hat sich zu einem Erfolgskonzept entwickelt, das sich beim späteren Fahren alleine nicht nur durch 60 % weniger Bußgelder für Fahranfänger, sondern vor allem durch 40 % weniger Unfälle auszeichnet.

Auch bei uns in der Fahrschule Hofmann bieten wir Kurse für das Begleitete Fahren an. So kannst Du bereits mit 16,5 Jahren mit dem Autoführerschein beginnen. Unsere Kurse bereiten sowohl Fahranfänger als auch deren Begleiter bestens auf die gemeinsame Zeit während der einjährigen Begleitphase vor.

Des Weiteren werden im Rahmen der Kurse auch die drastischen Folgen bei Nichteinhaltung der Auflagen besprochen.

Auf dieser Seite möchten wir Ihnen einige zusätzliche Informationen zum Begleitenden Fahren bereitstellen:

Warum Begleitetes Fahren?

Experten haben festgestellt, dass sich bereits die Anwesenheit einer nicht gleichaltrigen Person automatisch dämpfend auf das Fahrverhalten des Fahranfängers auswirkt. Dennoch kann nicht jede nicht-gleichaltrige Person automatisch Begleitperson werden. Des Weiteren hilft es den Fahranfängern außerordentlich, wenn sich noch ein weiterer, erfahrener Fahrer im Auto befindet, der mit Tipps und gelegentlichen Hinweisen Hilfestellung geben und beraten kann.

Ab wann kann man mit dem Führerschein für Begleitetes Fahren beginnen?

Die Fahrausbildung für den PKW kann frühestens 6 Monate vor dem 17. Geburtstag begonnen werden. Drei Monate vor dem 17. Geburtstag kann dann die theoretische Prüfung absolviert werden, während die praktische Prüfung einen Monat vor dem Geburtstag erfolgen kann.

Die Begleitperson

  • muss mindestens 30 Jahre alt sein,
  • muss seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnisklasse B (oder auch 3) besitzen,
  • darf nicht mehr als 1 Punkt im Fahreignungsregister haben (zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung),
  • darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nicht begleiten, wenn die Grenzwerte (0,25 mg/l bzw. 0,5 Promille) im Hinblick auf Alkoholgenuss überschritten ist, bzw. wenn die begleitende Person unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln steht.

Aufgaben der Begleitperson

  • Kommunikationspartner für den Fahrer während der Fahrt und danach
  • Raum lassen für selbstständige Fahrentscheidungen des Fahrers
  • Beschränkung auf gelegentliche Hinweise, kein direktes Eingreifen in die Fahrentscheidungen und Fahrmanöver
  • Antworten auf Fragen des Fahrers
  • Außerhalb der Fahrten: Gesprächspartner für einen Austausch über die Fahrerfahrungen
  • Beratung des Fahrers bezüglich sinnvoller Strecken
  • Mäßigender Einfluss auf den Fahrer in Belastungs- und Konfliktsituationen

Konsequenzen bei Fahren ohne Begleiter / Fahren im Ausland

  • Widerruf der Ausnahmegenehmigung
  • 50 Euro Bußgeld
  • 1 Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg
  • Einstufung als B-Delikt